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   LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17, 326 T 43/17   

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https://dejure.org/2018,28869
LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17, 326 T 43/17 (https://dejure.org/2018,28869)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 326 T 41/17, 326 T 43/17 (https://dejure.org/2018,28869)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 2018 - 326 T 41/17, 326 T 43/17 (https://dejure.org/2018,28869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 73 InsO, § 17 InsVV
    Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds: Vergütungshöhe bei besonderer Sachkunde; Berücksichtigung rechtspolitischer Erwägungen

  • rewis.io
  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds i. H. v. 200 EUR/Std.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2330
  • NZI 2018, 955
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Detmold, 06.03.2008 - 10 IN 214/07

    Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Zeitaufwandes bei der Bemessung der

    Auszug aus LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17
    Bei der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds ist beim Umfang der Tätigkeit auch die aktive Mitwirkung außerhalb der Ausschusssitzungen, die Beteiligung an Verhandlungen und die Prüfung von Verträgen zu berücksichtigen (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505).
  • AG Konstanz, 11.08.2015 - 40 IN 408/14

    Zur Vergütung der Mitglieder eines vor-vorläufigen Gläubigerausschusses

    Auszug aus LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17
    Als Zeitaufwand zu berücksichtigen sind dabei alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also auch die Zeiten der An- und Abfahrt und der Vor- und Nacharbeit (vgl. AG Konstanz 11.08.15 40 IN 408/14) oder von Einzelgesprächen mit Beteiligten oder Telefonkonferenzen.
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18

    Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren:

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2018, 955 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses richte sich einheitlich nach § 73 InsO, § 17 InsVV.
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